"Der Kleinaktionär ist das Kanonenfutter des Wertpapierhandels." Helmut Nahr deutscher Wirtschaftswissenschaftler
 

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Datenschutz PDF Drucken E-Mail
Donnerstag, den 27. November 2003 um 01:00 Uhr
Maßnahmen zum Schutz persönlicher Informationen vor Mißbrauch, behördliche und kommerzielle Datenverarbeitung wird in Deutsc hland durch das Datenschutzgesetz geregelt.

Personenbezogene Daten dürfen nur dann erhoben werden, wenn vorab ihre Zweckbestimmung festgelegt wurde. Zulässig ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses (z. B. Arbeitsvertrag) oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses (z. B. Bewerbung), zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen oder wenn die Daten aus öffentlichen Quellen entnommen werden können. Über den Zweck muss der Betroffene informiert werden. Eine nur vage Definition der Zweckbestimmung genügt nicht. Sie muss so deutlich wie möglich formuliert werden. Eine vom ursprünglichen Zweck abweichende Bearbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten ist ohne die erneute Einwilligung des Betroffenen nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 27. November 2003 um 01:00 Uhr
 

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